Die Verbandssatzung des BDBohr

(Neufassung gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 19.09.2013) | Satzung des BDBohr e.V. | download als .pdf

§ 1 Name und Sitz des Verbandes

(1) Der Verein führt den Namen „Bundesverband der Deutschen Bohrunternehmen in der Baugrund-, Grundwasser- und Lagerstättenerkundung“, abgekürzt „BDBohr“. Er ist die Interessenvertretung der vorgenannten Bohrunternehmen in Deutschland. Nach der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Wittlich führt der Verein im Namen den Zusatz „e.V.“.

(2) Der Verband hat seinen Sitz am Ort seiner Bundesgeschäftsstelle in Leipzig.

§ 2 Zweck und Aufgabe des Verbandes

(1) Aufgabe des Verbandes ist es, das Bohrgewerbe technisch, wissenschaftlich, gesellschaftspolitisch, sozialpolitisch und wirtschaftspolitisch zu fördern, die Bedeutung ihrer Leistungen in der Öffentlichkeit darzustellen und die Verbandsmitglieder bei der Durchführung qualifizierter, zertifizierter und normengerechter Bohr- und Erkundungsleistung zu stärken.

(2) Dieser Aufgabe dienen insbesondere:

  1. Die Information der Öffentlichkeit über den Wert qualifizierter Bohrungen für Baugrunduntersuchungen, zur Erschließung von Grundwasservorkommen, zur Erkundung von Altlasten und Lagerstätten u. ä. zum Nutzen der Allgemeinheit.

  2. Die Förderung einer zukunftsorientierten Bohrt- und Probenentnahmetechnik zur Erhaltung und Verbesserung der Umwelt und zur Sicherung der Lebensqualität der Menschen.

  3. Die Einwirkung auf Entscheidungen von Gesetzgebungskörperschaften, Regierungen, Verwaltungen oder sonstigen wichtigen Institutionen im nationalen und internationalen Bereich.

  4. Die Förderung qualifizierter Aus- und Weiterbildung von Mitarbeitern in Bohrunternehmen.

  5. Die fachliche und rechtliche Unterstützung bei angestrebten Zertifizierungen.

  6. Die Mitarbeit bei nationalen und internationalen Normungsvorhaben.

  7. Der berufliche Erfahrungsaustausch innerhalb und außerhalb des Verbandes.

  8. Die Beratung und Betreuung der Landesverbände und deren Mitglieder sowie von Einzelmitgliedern als Arbeitgeber und Unternehmer.

  9. Die Information der Landesverbände und deren Mitglieder sowie von Einzelmitgliedern über berufswichtige nationale und internationale Entwicklungen.

  10. Die Schaffung einer Schiedsstelle zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedsunternehmen der Landesverbände und Einzelmitgliedern.

  11. Die Erhebung statistischer Daten der Landesverbände und ihrer Mitglieder sowie von Einzelmitgliedern zu technischen, wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Analysen.

  12. Die Förderung des Sachverständigenwesens in der Bohr- und Probenentnahmetechnik gemäß § 2, Abs. 1 und Abs. 2, Ziffer 2..

§ 3 Mitglieder des Verbandes

Der Verband besteht aus ordentlichen Mitgliedern (Landesverbände gem. § 4 Abs. 1 und Einzelmitglieder nach altem Satzungsrecht) und Ehrenmitgliedern.

§ 4 Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder

(1) Ordentliches Mitglied kann jeder Verband von Bohr- und Brunnenbauunternehmen auf Landes- und/oder regionaler Ebene (Landesverband) werden.

(2) Natürliche Personen, die sich um die Förderung des Bundesverbandes oder auf den Fachgebieten besondere Verdienste erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Sie können an den Mitgliederversammlungen mit beratender Stimme teilnehmen.

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Sie beginnt mit dem Tage der Entscheidung über den Aufnahmeantrag.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Antragsteller ist von der Entscheidung des Vorstandes schriftlich zu verständigen. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, kann der Bewerber verlangen, dass die nächste ordentliche Mitgliederversammlung über seine Aufnahme entscheidet.

(2) Für den Erwerb der Mitgliedschaft wird eine Aufnahmegebühr erhoben, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

(3) Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt oder durch Ausschluss.

(4) Der Austritt eines Mitgliedes aus dem Bundesverband kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres erfolgen und ist erst nach Ablauf einer Kündigungsfrist von mindestens 6 Monaten zulässig.

(5) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Mitglieder ausgeschlossen werden, wenn sie

  1. den Verbandszwecken gröblich zuwider handeln und/oder trotz Mahnung wiederholt gegen die Satzung verstoßen,

  2. trotz Mahnung wiederholt Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes nicht befolgen,

  3. mit ihren Beiträgen trotz Mahnung mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand sind.

(6) Vor dem Beschluss auf Ausschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(7) Ausscheidende Mitglieder verlieren alle Ansprüche an das Verbandsvermögen. Sie bleiben zur Zahlung der Beiträge verpflichtet, die bis zu dem Zeitpunkt ihres Ausscheidens fällig waren. Die vertraglichen und sonstigen Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Bundesverband bestehen, werden durch das Ausscheiden nicht berührt.

(8) Vor Ablauf eines Jahres nach dem rechtswirksam erfolgten Ausschluss aus dem Bundesverband ist der Vorstand nicht verpflichtet, einem Antrag auf Wiederaufnahme zu entsprechen.

(9) Alle ordentlichen des Bundesverbandes haben gleiche Rechte und Pflichten. Die Mitglieder sind verpflichtet, an der Erfüllung der Aufgaben des Bundesverbandes mitzuwirken und die Vorschriften der Satzung, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie die vom Vorstand innerhalb seiner Zuständigkeit gefassten Beschlüsse zu befolgen. Jedes Mitglied ist nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung berechtigt, die Einrichtungen des Bundesverbandes zu benutzen.

§ 6 Beiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge in Form eines Jahresbeitrages oder in Form im Einzelfall zu beschließender außerordentlicher Beiträge/Umlagen erhoben. Über die Festsetzung von Beiträgen und deren Höhe beschließt die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliedersammlung beschließt auch eine etwaige Beitrags- und Kassenordnung.

(2) Der Jahresbeitrag wird per Rechnung des Verbandes fällig gestellt und ist bei Neuaufnahmen im laufenden Jahr auch rückwirkend für das jeweilige Kalenderjahr zu zahlen.

(3) Für die Benutzung von Einrichtungen des Bundesverbandes können Gebühren erhoben werden.

§ 7 Organe

Die Organe des Bundesverbandes sind

  1. die Mitgliederversammlung,

  2. der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist die oberste Instanz des Bundesverbandes.

(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können abgehalten werden, wenn der Vorstand dies beschließt. Sie müssen einberufen werden, wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Gegenstandes beim Vorstand beantragt wird. Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorsitzenden spätestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung per Post, Fax oder Mail einzuberufen.

(3) Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Die Prüfung und Feststellung der Jahresabschlüsse unter gleichzeitiger Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge.

  2. Die Beschlussfassung über die Höhe der Aufnahmegebühr gemäß § 5 Abs. 2 und des Jahresbeitrages sowie etwaiger einmaliger außerordentlicher Beiträge gemäß § 6 (1).

  3. Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes.

  1. Die Einsetzung besonderer Ausschüsse zur Beratung einzelner Angelegenheiten und zur Verwaltung von Einrichtungen des Bundesverbandes.

  2. Die Beschlussfassung über
    1. a)  den Abschluss von Verträgen, durch welche dem Bundesverband fortlaufende Verpflichtungen auferlegt werden,
    2. b)  die Anlegung des Vermögens des Bundesverbandes,
  3. Die Festsetzung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen des Bundesverbandes.

  4. Die Beschlussfassung über die Einrichtung einer Bundesgeschäftsstelle und von Geschäftsstellen.

  5. Die Beschlussfassung über den Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft bei anderen Verbänden.

  6. Die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Bundesverbandes.

(4) Jeder Mitgliedsverband hat pro ihm angehörendes Mitglied 1 Stimme. Maßgebend ist der 1. Januar des Jahres, in dem die Mitgliederversammlung stattfindet.
Einzelmitglieder haben jeweils eine Stimme.

Von den Landesverbänden wird das Stimmrecht durch deren Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende oder einen schriftlich bevollmächtigten Vertreter ausgeübt.

(5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, sofern es sich nicht um eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Bundesverbandes handelt, mit einfacher Stimmenmehrheit der vertretenen Stimmen gefasst. Sie ist nur beschlussfähig, sofern mindestens 50% der vertretenen Stimmen anwesend sind. Sollte eine einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig sein, ist mit einer Frist von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann unabhängig von den vertretenen Stimmen beschlussfähig ist.

(6) Bei Stimmengleichheit kommt ein Beschluss nicht zustande. Auch ohne Versammlung ist ein Beschluss über Angelegenheiten gültig, die nicht in Absatz 3 angeführt sind, wenn alle Stimmberechtigten befragt worden sind und mindestens zwei Drittel ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.

(7) Beschlüsse können von der Mitgliederversammlung nur über solche Angelegenheiten gefasst werden, die bei ihrer Einberufung in der Tagesordnung bezeichnet sind oder, sofern es sich nicht um eine Neuwahl des Vorstandes, um eine Satzungsänderung oder um die Auflösung des Bundesverbandes handelt, mit Zustimmung von drei Vierteln der vertretenen Stimmen vom Vorsitzenden nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.

(8) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden des Verbandes geleitet.

(9) Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift (Ergebnisprotokoll) anzufertigen, in der sämtliche Beschlüsse, Wahl und Abstimmungen enthalten sein müssen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Geschäftsführer zu unterzeichnen und der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

(10) Die von der Mitgliederversammlung vorzunehmenden Wahlen sind geheim und erfolgen durch Stimmzettel. Die Auszählung erfolgt durch zwei Zähler, die von der Mitgliederversammlung gewählt und zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Wahlen per Akklamation sind – abgesehen von Absatz 6 – zulässig, wenn niemand widerspricht.

(11) Ein Mitglied kann sich bei der Beschlussfassung durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Die schriftliche Vollmacht ist dem Versammlungsleiter vor Beschlussfassung zu überreichen.

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus 4 mindestens Mitgliedern, die entweder dem Mitgliedsunternehmen eines Landesverbandes angehören oder Einzelmitglied nach altem Satzungsrecht sein müssen.

(2) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister vertreten den Verband im Sinne von § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein.
Im Innenverhältnis wird jedoch bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister von ihrem Vertretungsrecht nur Gebrauch machen dürfen, wenn der Vorsitzende tatsächlich verhindert ist.

(3) Rechtsgeschäfte, die den Verband mit Beträgen über € 5.000,-- verpflichten, sind vom Vorsitzenden und dessen Stellvertreter zu unterzeichnen. Die Vertretungsmacht des Vorsitzenden ist für solche Geschäfte entsprechend eingeschränkt.

(4) Der Vorstand ist für die Aufgaben zuständig, die sich aus § 2 der Satzung ergeben, soweit die Bestimmungen über die Mitgliederversammlung nichts anderes besagen. Insbesondere hat er

  1. die von den Mitgliederversammlungen zu fassenden Beschlüsse vorzubereiten;

  2. die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen und deren Ausführung zu überwachen;

  3. alljährlich eine Jahresrechnung der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.

  4. Richtlinien für die Geschäftsführung des Bundesverbandes aufzustellen und

  5. die Geschäftsführung des Bundesverbandes zu überwachen;

(5) Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter einberufen und geleitet.

(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden oder des Stellvertreters mindestens drei Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, ist dieser abwesend, die Stimme des Stellvertreters.

(7) Der Vorstand wird nach folgenden Grundsätzen gewählt:

  1. Die Wahl erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gemeinsam in einer Wahlhandlung und geheim. Die Wahl durch Zuruf ist zulässig, wenn dies beantragt wird und niemand widerspricht.

  2.  Sämtliche zu wählenden Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. 

  3. Wiederwahl ist zulässig.

  4. Die Wahl findet unter Leitung eines von der Mitgliederversammlung gewählten Wahlleiters statt.

  5. Über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen.

(8) Für die Besetzung der Vorstandsämter gelten folgende Grundsätze:

  1. Die Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretende Vorsitzende erfolgt durch den Vorstand in geheimer Wahl jeweils in einem besonderen Wahlgang mit absoluter Stimmenmehrheit auf die Dauer von drei Jahren.

  2. Wenn bei der Wahl des Vorsitzenden oder des Stellvertreters die absolute Stimmenmehrheit nicht auf eine Person entfällt, findet eine Stichwahl unter den beiden Personen statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben.

(9) Die Mitglieder des Vorstandes bleiben nach Ablauf ihrer Wahlzeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger das Amt angetreten haben.

(10) Vor Ablauf der Wahlzeit kann die Mitgliederversammlung mit Zustimmung von drei Vierteln der vertretenen Stimmen eine Neuwahl des Vorstandes beschließen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

(11) Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet mit dem Ausscheiden aus dem Mitgliedsunternehmen des von ihm vertretenen Landesverbandes, dem Ausscheiden des Mitgliedsunternehmens aus dem von ihm vertretenen Landesverband, dem Ausscheiden aus dem von ihm vertretenen Unternehmen als Einzelmitglied nach altem Satzungsrecht oder dem Ausscheiden des unternehmerischen Einzelmitglieds nach altem Satzungsrecht.

(12) Scheiden Mitglieder des Vorstandes vor Ablauf ihrer Wahlzeit aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung eine Neuwahl für den Rest der Wahlzeit vorzunehmen.

(13) Die Erledigung des laufenden Geschäftsverkehrs erfolgt im Übrigen durch die Geschäftsführung.

§ 10 Kassenrevisoren

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenrevisoren. Diese haben die Pflicht, vor der ordentlichen Mitgliederversammlung die Buchführung des Verbandes zu prüfen und der Mitgliederversammlung einen Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfung zu erstatten.

§ 11 Geschäftsführung

(1) Zur Bearbeitung der Aufgabengebiete des Bundesverbandes wird eine Bundesgeschäftsstelle, die vom Geschäftsführer geleitet wird, eingerichtet.

(2) Die Geschäftsführung wird vom Präsidium wahrgenommen, soweit dafür nicht ein externer Geschäftsführer bestellt wird.

§ 12 Haftung

(1) Die Mitglieder des Vorstandes, die Geschäftsführung und die Mitglieder der Ausschüsse sind zur getreuen und gewissenhaften Amtsführung verpflichtet.
Sie haften für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.

(2) Der Verband ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer satzungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtung begangene, zum Schadenersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

§ 13 Entschädigung

(1) Die Mitglieder des Vorstandes und der Ausschüsse verwalten ihr Amt als Ehrenamt.
(2) Erforderliche Barauslagen werden erstattet, müssen aber vom Vorstand genehmigt sein.

§ 14 Änderung der Satzung

Anträge auf Abänderung der Satzung sind beim Vorstand schriftlich einzureichen, sie sind bei der Einberufung der Mitgliederversammlung den Mitgliedern zugleich mit der Tagesordnung bekanntzugeben.

Die Mitgliederversammlung kann über Anträge auf Satzungsänderung nur beschließen, wenn zwei Drittel der stimmberechtigten Vertreter erschienen sind. Ist diese Zahl bei der ersten angesetzten Abstimmung nicht erreicht, so hat der Vorstand zur Abstimmung über den Antrag binnen vier Wochen eine zweite Versammlung einzuberufen, in der die Beschlussfassung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden erfolgt.

Beschlüsse auf Abänderung der Satzung können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen gefasst werden.

Die vorstehenden Regelungen gelten auch für Änderungen des Verbandszwecks.

§ 15 Auflösung des Bundesverbandes

(1) Die Auflösung des Bundesverbandes ist beim Vorstand von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich zu beantragen.

(2) Zur Verhandlung über den Antrag auf Auflösung ist eine außerordentliche, nur zu diesem Zweck bestimmte Mitgliederversammlung einzuberufen, zu der alle Mitglieder mindestens drei Wochen vorher schriftlich unter Mitteilung des Antrages einzuladen sind.

(3) Die Auflösung des Bundesverbandes kann von der Mitgliederversammlung nur beschlossen werden, wenn drei Viertel der stimmberechtigten Vertreter anwesend sind.

(4) Der Beschluss der Auflösung des Bundesverbandes kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Vertreter gefasst werden.

(5) Im Falle der Auflösung des Bundesverbandes sind die Verbandsmitglieder verpflichtet, die ordentlichen Beiträge für das laufende Geschäftsjahr sowie die bereits umgelegten außerordentlichen Beiträge an diejenigen zu zahlen, denen die Abwicklung der Geschäfte des Bundesverbandes obliegt.

(6) Über die Verwendung des Verbandsvermögens nach Abdeckung der Verbindlichkeiten entscheidet im Fall der Auflösung die letzte ordentliche Mitgliederversammlung.

(7) Im übrigen finden die §§ 41 – 53 BGB entsprechende Anwendung.

§ 16 Bekanntmachung des Bundesverbandes

(1) Die Bekanntmachungen des Bundesverbandes erfolgen durch Rundschreiben.